Auszug aus dem Gesetzestext : Artikel 86: Überprüfungen und Kontrollen
1. Unbeschadet der Bestimmungen des Dekrets des Präsidenten der
Republik Nr. 462 vom 22. Oktober 2001, die periodischen
Überprüfungen betreffend, sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die
elektrischen Anlagen und die Blitzschutzanlagen periodisch kontrolliert
werden, gemäß den Angaben der Regeln der Technik und der
geltenden Vorschriften, um ihren Erhaltungszustand und ihre
Funktionstüchtigkeit im Sinne der Sicherheit zu überprüfen.
2. Mit Dekret des Ministers für wirtschaftliche Entwicklung, im
Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Gesundheitswesen und
Sozialpolitik, eingeführt nach Anhörung der Ständigen Konferenz für die
Beziehungen zwischen Staat, Regionen und Autonomen Provinzen
Trient und Bozen, werden die Modalitäten und Kriterien für die
Durchführung der Überprüfungen und Kontrollen gemäß Absatz 1
festgelegt.
3. Das Ergebnis der Kontrollen gemäß Absatz 1 wird zu Protokoll
gegeben und für die Aufsichtsbehörden aufbewahrt.